1. Wegfall der degressiven AfA im Jahre 2011 (§ 7 Abs. 2 EStG)
Die degressive AfA ist endgültig weggefallen. Gerade Buchführungslehrer im kaufmännischen Bereich fragen gern nach, ob das jetzt wirklich sicher ist. Aber es ist so, und zwar ohne ausdrückliche Gesetzesänderung. Denn die degressive AfA wurde von vornherein nur für zwei Jahre, 2009 und 2010, bestimmt, und läuft somit nach Gesetzeswortlaut aus. Für Neuanschaffungen gibt es keine degressive Abschreibung. Für früher angeschafftes Anlagevermögen, für das damals degressive AfA gewählt wurde und werden durfte, bleibt es natürlich bei der degressiven Abschreibungsmethode. Darum gibt es die degressive AfA in der Praxis weiterhin.
Ob bei künftigen IHK-Prüfungen die degressive AfA noch geprüft wird (vor allem für fortgeschrittene Schüler mit Rechtsstand 2010), kann ich nicht sagen - hier bleibt abzuwarten, was die IHK hierzu veröffentlicht.
Aufgrund der positiven Konjunkturaussichten hat sich der Gesetzgeber nicht veranlasst gesehen, eine Verlängerung zu schaffen.
Die Geschichte der Änderungen ist grotesk. In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die degressive AfA wie folgt verändert:
Anschaffung/ Herstellung | Höhe der degressiven AfA (höchstens) |
vor 2001 | 3-facher linearer AfA-Satz, max. 30 % |
2001 - 2005 | 2-facher linearer AfA-Satz, max. 20 % |
2006 - 2007 | 3-facher linearer AfA-Satz, max. 30 % |
2008 | entfallen |
2009 - 2010 | 2,5-facher linearer AfA-Satz, max. 25 % |
2011 | entfallen |
Für den Gesetzgeber waren das nur kleine Korrekturen, um den Haushalt richtig zu finanzieren. Er hat aber nicht bedacht, welche Umstellung dies jeweils für die gesamte Ausbildung, für die Fachliteratur, für die Steuer-Software und für die Unternehmer und Buchhalter in der Praxis dies bedeutet. Schließlich müssen diese auch noch tausend andere Änderungen mit verfolgen und verstehen.
2. Einlage von Wirtschaftsgütern, die zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurden (fortgeführte Anschaffungskosten; § 6 Nr. 5, § 7 EStG)
Hier hat sich schon im Oktober 2010 etwas geändert. Ein BMF-Schreiben vom 27.10.2010 hat dies klargestellt.
Die Änderung betrifft die buchhalterinsche Bewertung von Sach-Einlagen, und zwar speziell für den Fall, dass der Gegenstand vorher für eine der so genannten Überschusseinkunftsarten verwendet wurde (vierte bis siebte Einkunftsart, also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und "Sonstige Einkünfte"). In der Praxis sind dies meistens Gebäude, die für private Vermietung und Verpachtung verwendet wurden und dabei natürlich auch die AfA als Aufwand angesetzt wurde.
Die Änderung ist etwas kompliziert, und ist deshalb für die Buchführung in kaufmännischen Berufen nicht relevant sein. Denn dort wird weiterhin der Wert vorgegeben, so dass die Kaufleute die komplizierten Bewertungsregeln nicht kennen müssen. Für die Steuergehilfen allerdings ist es relevant, und natürlich für Steuerberater und die gesamte Buchhaltungspraxis.
Die Bewertung oben genannter Güter ist seit langem umstritten. Im Jahre 2009 gab es zwei richtungsweisende BFH-Urteile, worin sich der BFH einer der beiden Streitmeinungen anschloss. Dies führt dazu, dass die Bewertung anders erfolgt, als es der Gesetzeswortlaut in § 6 EStG vermuten lässt Des BFH in den genannten Urteilen entschieden, dass nach § 7 Absatz 1 Satz 5 (neu) EStG für Wirtschaftsgüter, die nach Nutzung zur Einkunftserzielung im Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt werden, sich die AfA-Bemessungsgrundlage „nach Einlage” aus der Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen AfA ermittle. Mit dem Schreiben wird diese Entscheidung umgesetzt.Die Formulierung versteht kein Mensch so schnell, sofern man sich nicht intensiv mit der Geschichte auseinandersetzt. Daher sind letztlich die drei resultierenden Fallgruppen auswendig zu lernen.
Faktisch ist die Frage relevant, wenn ein solcher Gegenstand eingelegt wird.
Nach Gesetzeswortlaut müsste bei Einlage von abnutzbaren Gegenständen und Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahren die "fortgeführten Anschaffungskosten" angesetzt werden, also Anschaffungskosten abzüglich bisherige hypotehtische Abschreibungen, angesetzt werden, maximal der Teilwert. Dies gilt aber so nur für vorher rein privat verwendete Gegenstände. Wurden Sie zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet (z..B. Vermietung) gelten abweichende Regeln, die sich aus Rechtsprechung und oben genanntem Schreiben ergeben. Letztlich kann dies dazu führen, dass die Formel nicht lautet: Anschaffungskosten abzgl. bisherige AfA, sondern höherer Teilwert abzüglich bisher tatsächlich angesetzte AfA.
Das Schreiben bildet drei Fallgruppen und listet entsprechende Beispiele auf. Das Ganze ist immer noch undeutlich formuliert und müsste durch Aufsätze aufbereitet werden. Bis dahin verweise ich auf das BMF-Schreiben selbst:
Download: BMF-Schreiben (PDF) Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern [PDF, 48 KB]