Dienstag, 30. April 2013

Ab Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen bei Forderungspfändung in Arbeitslohn

Das Arbeitseinkommen ist künftig in Höhe von 1045 EUR vor der Pfändung geschützt

Ab dem 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die geänderten Pfändungsfreigrenzen wurden Anfang April im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Nach dem 1. Juli beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person.

Linktipps:

Berechnung des Pfändungsfreibetrags
Mit diesem Rechner des Justizminieriums NRW können Sie bereits jetzt die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens ab dem 01.07.2013 berechnen.

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013