Mittwoch, 24. April 2013

Die Reichensteuer, Version 2007, teilweise verfassungswidrig?


Einer Pressemitteilung vom 28. Februar zufolge gilt:

Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45% („Reichensteuer“) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 2309/09 E) entschieden und die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Dazu ist aber anzumerken, dass sich dies nur auf die damalige Version der Rechtslage bezieht. Ein paar Jahre lang galt, dass diese Steuersatzspitze (45 statt 42 %) nur füreinen Teil der Bevölkerung galt, nicht aber für Selbständige (selbständige Land-und-Forstwirte, selbständige Gewerbetreibende und selbständige Freiberufler, also die ersten 3 Einkunftsarten)

Ein paar Jahe später hat man die Begünstigung aufgehoben, und der Zuschlag von 3 % galt allgemein. Wir haben mittlerweile einfach eine ganz gewöhnliche Anhebung des Steuersatzes von 42 auf 45 %  bei Einkommen über 250.000 Euro (siehe § 32a EStG, wo der progressive Steuersatz für die Einkommensteuer geregelt ist)

Man nennt diese Stufe  immer noch Reichensteuer, obwohl der Begriff etwas unpassend ist.

Den Witzbolden unter den Politikern, die in jüngeren Aufrufen die Einführung einer Reichensteuer gefordert haben, rufe ich zu: informiert Euch doch erst ein bisschen, bevor ihr mit populistischen Schlagwörtern um Euch werft, die ihr irgendwo aufgeschnappt habt.Die Reichensteuer gibt es schon, außerdem sollte man diesen missverständlichen Begriff nun wirklich nicht mehr in den Mund nehmen, nachdem er von allen Seiten gründlich zerpflückt worden ist (Siehe Wikipedia zu "Reichensteuer": http://de.wikipedia.org/wiki/Reichensteuer)





Hier ist der Rest der Pressemitteilung, die zeigt, wie stümperhaft die Gesetzgebung auch in diesem Bereich war:
In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 € bei Ledigen und über 500.000 € bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45%. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42%.

Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45% unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42% zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden. Der Vorsitzende des 1. Senats, Berthold Meyer, führt dazu klarstellend aus: „Keinesfalls hält das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen – hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften – in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,“ so führt Meyer weiter aus, “dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45%.“

Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Stimmen im steuerlichen Schrifttum. Auch dort wird die Anwendung der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 u. a. nur auf Einkünfte der Arbeitnehmer durchweg für verfassungswidrig gehalten. Nunmehr ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden. Dort wird aller Voraussicht nach der Zweite Senat für das Verfahren zuständig sein.