Alte Fassung | Neue Fassung |
§ 1
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. |
§ 1 (fast unverändert) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. |
§ 2 Definitionen |
§ 2 Definitionen bei Nr. 7 wurde "fachliche Sorgfalt" durch "unternehmerische Sorgfalt" ersetzt; Nach wie vor versteht man darunter, dass der Unternehmer sich "anständig" verhält neu hinzugefügt: 8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; 9. „geschäftliche Entscheidung" jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. |
§ 3 Absatz 1 (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. |
§ 3 Absatz 1
(1) Unlautere geschäftliche
Handlungen sind unzulässig.
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§ 3 Absatz 2
Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft |
§ 3 Absatz 2 und Absatz 4
Inhaltlich kaum geändert, Text
wurde auf Absatz 2 und Absatz 4 aufgeteilt. Jetzt eigenständig
und unabhängig von § 3 Abs. 1. § 3 ABsatz 2 gilt nach wie vor
als kleine Generalklausel für den Verbraucherschutz, B2C, neben
den speziellen Tatbeständen in §§ 3a ff und in § 3 Abs. 3 iVm
der Anlage)
(2) Geschäftliche Handlungen, die
sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind
unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt
entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten
des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
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§ 3 Absatz 3 (Schwarze Liste) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. |
§ 3 Absatz 3 (blieb unverändert)
Anmerkung: Die "Schwarze Liste" im "Anhang" wurde nur an 3 Stellen unwesentlich umformuliert, blieb also im wesentlichen unverändert. |
§ 4 Nr. 1 (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; |
Jetzt enthalten in § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
Abs. 1) Unlauter handelt, wer
eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet
ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser
andernfalls nicht getroffen hätte.
Eine geschäftliche Handlung ist
aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung
aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des
Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu
beeinträchtigen durch
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§ 4 Nr. 2. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; | Jetzt enthalten in § 4a "Aggressive geschäftliche Handlungen" (siehe oben) |
§ 4 Nr. 3. (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; | Jetzt enthalten in § 5a Absatz 6 § 5a "Irreführung durch Unterlassen" dort Absatz 6 Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. |
§ 4 Nr. 4 (Unlauter handelt insbesondere, wer ...) bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; |
jetzt enthalten in § 5a Abs. 2
Unlauter handelt, wer im
konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem
Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
Satz 2: Als Vorenthalten gilt auch
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§ 4 Nr. 5 (wer ) bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; |
jetzt enthalten in § 5a Abs. 2 (siehe oben) |
§ 4 Nr. 6 (wer) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; |
ersatzlos aufgehoben (vorher schon von der Rechtsprechung in
2010 gekippt, BGH I ZR 4/06);
allerdings ist bei Gewinnspielen immer noch zu prüfen: Irreführung bzw. Verstoß gegen Transparenzgebot durch unklare Teilnahmebedingungen, jetzt in § 5a Abs. 2) und übertriebenes Anlocken (jetzt § 4a) zu prüfen |
§ 4 Nr. 7 (unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; |
§ 4 Nr. 1 (unverändert hochgerückt) (unlauter handelt, wer) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; |
§ 4 Nr. 8 (unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; |
§ 4 Nr. 2 (unverändert hochgerückt) (unlauter handelt, wer) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; |
§ 4 Nr. 9 (unlauter handelt, wer) Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
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§ 4 Nr. 3 (unverändert hochgerückt)
unlauter handelt, wer)
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der
Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
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§ 4 Nr. 10 (unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert. |
§ 4 Nr. 4 (unverändert hochgerückt) (unlauter handelt, wer) Mitbewerber gezielt behindert. |
§ 4 Nr. 11 (unlauter handelt, wer) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. |
§ 3a "Rechtsbruch" Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. |
News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
Dienstag, 5. Juli 2016
Synopsis - UWG-Reform 2015
Hier meine eigene Synopsis zur UWG-Reform als Hilfestellung für Dozenten und Autoren.