Aktuelle Gesetzestexte
Gesetzestext des deutschen UWG
(das österreichische UWG wurde zeitgleich reformiert, bitte nicht verwechseln)
UWG-Novelle 2015 in Deutschland
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Materialien zum Gesetzgebungsverfahren
Regierungsentwurf (BT-Drucksache 18/4535)
Beschlussempfehlung und Bericht (BT-Drucksache 18/6571)
Verkündung im BGBl. 2015 Teil I, Nr. 49 vom 09.12.2015, S. 2158
Der Informationstext der Industrie und Handelskammern (Beispiel Frankfurt) ist ein guter und tauglicher Ansatz, um sich mit dem Thema auseinander zu setzen (siehe am Ende des Artikels)
Etwas tiefer (aber doch noch verständlich) ist dann der Aufsatz von Dr. Anna Müller (https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/Betrifft-Unternehmen/Arbeitshilfen/Fachbeitraege/UWG-Reform2015.pdf) und die Ausführungen von Dr. Omsels (Online-Kommentar UWG, Kapitel Reform 2015): http://www.omsels.info/uwg-reform-2015 (wobei ich hier mit einzelnen Stellen in der Synopsis nicht klarkomme - aber das kann an mir liegen)
Hier der Text der IHK:
UWG-Reform 2015 – Wesentliche Änderungen im Überblick
Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 09.12.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen traten am 10.12.2015 in Kraft.
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben UGP-RL, welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.
Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften.
Novellierung der Generalklausel in § 3 UWG
Die Generalklausel des § 3 UWG wird neu gefasst. Es wird in § 3 Abs. 1 UWG 2015 für den Geltungsbereich der UGP-RL eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ eingeführt, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen.
§ 3 Abs. 2 UWG 2015 übernimmt die Generalklausel aus der UGP-RL, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Anstelle der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 allerdings der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet.
Eine Generalklausel für Handlungen, die die Interessen der Mitbewerber betreffen, ist nicht normiert worden. Nach der Gesetzesbegründung jedoch soll § 3 Abs. 1 UWG 2015 wie bisher als Auffangtatbestand (auch für Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern) fungieren.
Die Generalklausel hat gleichwohl an Bedeutung verloren. Die Spezialtatbestände der §§ 3a bis 6 UWG nF regeln nämlich nunmehr die Unlauterkeit abschließend, ohne dass §3 UWG nF insoweit noch eine Rahmenfunktion zukäme. Insbesondere findet nach § 3 UWG nF keine eigenständige Prüfung der Spürbarkeit mehr statt. Die §§ 4a, 5, 5a UWG verlangen nun ausdrücklich, dass die betreffende Handlung „geeignet sein muss, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“ (sog. Abnehmerrelevanz).
Auflösung des Katalogs in § 4 UWG aF
§ 4 UWG 2015 regelt nunmehr den Mitbewerberschutz neu: Der bisherige § 4 wird deutlich gekürzt und enthält als neuen Tatbestand nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (die bisherigen § 4 Nr. 7 bis 10). Die derzeitigen § 4 Nrn. 1-6 UWG sind aufgehoben worden bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z. B. § 4a UWG 2015 „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt.
§ 4 Nrn. 1,2 UWG aF gehen in § 4a nF auf, § 4 Nrn. 3 bis 5 UWG aF betrafen Informationspflichten, die insgesamt in § 5a UWG nF geregelt sind.
Dadurch differenziert das UWG nun deutlich zwischen Abnehmer- (§ 4a nF -Aggressive geschäftliche Handlungen, §5 UWG nF -Irreführende geschäftliche Handlungen, § 5a UWG nF -Irreführung durch Unterlassen) und dem Konkurrentenschutz (§4 UWG nF - Mitbewerberschutz).
Der Rechtsbruchtatbestand (§4 Nr. 11 UWG aF) ist nun in § 3a UWG nF geregelt.
§ 4 a UWG – Aggressive geschäftliche Handlungen
§ 4a Abs. 1 S. 1 UWG erklärt aggressive Handlungen gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern unter dem Vorbehalt der Abnehmerrelevanz (s.o.) für unlauter. Die Vorschrift gilt also, wie bisher §4 Nr. 1 UWG aF, nicht nur im B2C-Verhältnis, sondern auch gegenüber gewerblichen Abnehmern. Der Begriff der „aggressiven Handlung“ wird zweistufig bestimmt:
Zunächst muss eines der in § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 UWG genannten unlauteren Mittel eingesetzt werden (Belästigung, Nötigung oder unsachliche Beeinflussung). Sodann muss der Einsatz dieses Mittels geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit des Adressaten erheblich zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Handlung ist auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Insgesamt ist damit zu rechnen, dass sich durch diese Gesetzesänderung für die unternehmerische und gerichtliche Praxis nicht viel ändert, da auch bisher die Gerichte bis hin zum BGH das UWG schon richtlinienkonform ausgelegt und den nun verstärkt in das UWG eingeflossenen Wortlaut der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch bisher schon angewendet haben.