Samstag, 9. Juli 2016

Wettbewerbsrecht - Bait and Switch

Wettbwerbswidriges Anlocken von Kunden  Bait and  Schwitch ist das Thema dieses kurzen Beitrags. Die Regelung findet man in der "Schwarzen Liste" unlauterer Handlungen, also dem "Anhang zu § 3 UWG".

Die Handlung ist also nach "§ 3 Abs. 3 UWG iVm Anhang zu § 3" unlauter.

Das im Englischen als „Bait and Switch“ bezeichnete „Ködern und Umlenken“ ist in Deutschland noch kein großes Problem.  Jedenfalls gibt es keine wettbewerbsrechtlichen Urteile. Trotzdem fand diese Fallgruppe schon vor Jahren eine eigene Regelung im UWG, weil man damit eine EU-Richtlinie umgesetzen wollte.


Beim „Bait and Switch“ geht es darum, den Kunden durch die Bewerbung eines Produkts gezielt in ein Geschäft  zu locken, wo er dann aber planmäßig davon abgebracht wird, das gewünschte Produkt zu kaufen, sondern man ihm ein anderes Produkt aufdrängen will

Wir haben also eine Kombination aus Anfüttern (Anlocken) und Umstimmen.

Dabei kann es gut sein, dass der Verkäufer das ursprünglich beworbene Produkt schlecht macht ("kaufen Sie nicht diesen Mist, ich habe hier was Besseres) oder mittels einem präparierten Produkt eine negative Demonstration vornimmt. In der Regel wird die beworbene Ware gar nicht erst gezeigt, ja, der Verkäufer weigert sich, die Ware zu zeigen.

Die Regelung findet man im "Anhang zu § 3 UWG" (https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html)

(Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…)

Nr. 6: …Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;"