§ 3 Abs. 1 - Generalklausel für B2B-Bereich (Auffangtatbestand)
§ 3 Abs. 2 - Generalklausel für B2C-Bereich (Auffangtatbestand)
Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind
§ 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3 (B2C)
§ 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
§ 4 Mitbewerberschutz (B2B)
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und B2B)
§ 5 Irreführende geschäfltliche Handlungen (gilt auch für B2B)
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
§ 6 Vergleichende Werbung
§ 7 Unzumutbare Belästigung
Erläuterungen
Ein "Auffangtatbestand" ist eine Regelung, die man ersatzweise prüft, wenn man erfolglos die Spezialregeln (Spezialtatbestände) geprüft hat.
In der STVO wäre das z.B. der § 1 StVO. Es gibt zahlreiche Spezialregeln, z.B. für Linksabbiegen, Überholen und so weiter. Passen diese nicht, dann prüft man den § 1.
B2C bedeutet hier Verbraucherschutz - business to consumer. Die betreffende Regelung will also nur das unlautere Verhalten gegenüber "Verbrauchern" unterbinden.
B2B bedeutet hier Schutz der Mitbewerber, also anderer Unternehmer - business to business.
iVm heißt "in Verbindung mit"