Freitag, 4. Januar 2013

Bildungsflanke: Was jedermann über den Kündigungsschutz wissen sollte

Thema ist der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz. Es gibt auch den mietrechtlichen. Der Aufsatz richtet sich nicht an Studenten oder Auszubildende, sondern an den Normalbürger und verzichtet auf Details.

Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, in dem regelmäßig mehr als zehn (in Übergangsfällen mehr als fünf) Arbeitnehmer - ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten - beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Es entspricht bislang nahezu einhelliger Auffassung, dass dabei nur solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen. Leiharbeitnehmer sind daher im Entleiherbetrieb nicht zu berücksichtigen. Sie zählen nur im Betrieb des Verleihers. Dies gelte unabhängig von der Dauer ihrer Überlassung, so die herkömmliche Auffassung.

Diese Auffassung stellt die Revision im Verfahren 2 AZR 140/12 vor dem Bundesarbeitsgericht zur Überprüfung. Der Verhandlungstermin ist am 24.01.2013. Die Fachleute warten gespannt.

Aber ich nehme die Meldung als Anlass, um generelle Missverständnisse über den KSchG aufzudecken.

Der Grenzwert

Aus Vorlesungen und Ausbildungsunterricht weiß ich, dass falsche Vorstellungen über die Zahl der Arbeitnehmer herrschen, die die Grenze für den Kündigungsschutz bilden. Fünf sagen einige, zehn andere, zwanzig wieder andere.

Im Gesetz steht scheinbar Fünf als Grenze, § 23 KSchG; das ist aber unglücklich formuliert. In Wirklichkeit sind es zehn. Merke also:

Mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb -> Kündigungsschutz nach KSchG
(für manche Arbeitnehmer gilt eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmer)

Es gab eine Zeit, da hat man experimentiert und die Grenze auf Fünf vermindert. Etwas, was man nicht tun sollte, aber so geschehen ist.  Nach ein paar Jahren hat man die Grenze wieder auf 10 angehoben.

Für die Altfälle musste eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, als man die Grenze wieder auf 10 anhob.



Dummerweise steht die Ausnahme jetzt als erstes im Gesetz. Im nächsten Satz des § 23 KSchG kommt dann die eigentlich gültige Regelung mit der Grenze von 10 Arbeitnehmern. Das Ganze ist so formuliert, dass es ein Normalleser nicht versteht.

Grob gesagt, denn in diesem Beitrag will ich nicht zu tief gehen: wer in einer  Zeit eingestellt wurde, als eine Grenze von "fünf Arbeitnehmern" galt, darf nicht einfach aus dem Schutzbereich fallen, nachdem die Grenze wieder auf 10 gestellt wurde. Darum die etwas verwirrende Gesamtregelung in § 23 KSchG.

Die zweite Voraussetzung

Die zweite und zusätzliche Voraussetzung für den Kündigungsschutz hängt vom einzelnen Arbeitnehmer ab. Er muss seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sein. Das steht nicht am Ende des Gesetzes, so wie die o.g. Grenze von 10 Arbeitnehmern, sondern steckt ganz am Anfang in § 1 des KSchG. Verwirrend, nicht wahr?


Was ist überhaupt Kündigungsschutz?

Aus Vorlesungen und Seminaren weiß ich auch, dass eigentlich kaum jemand eine richtige Vorstellung hat, was Kündigungsschutz bedeutet - außer er ist Fachmann oder in der Gewerkschaft, natürlich. Irgendwas mit Fristen, meinen viele, oder was in Bezug auf Schwangere und Schwerbehinderte. Und wenn ich weiter bohre, stellt sich heraus, dass der eigentliche Kern völlig unbekannt ist.

Kündigungsschutz hat nichts mit Fristen zu tun

Fristen sind fast immer einzuhalten, egal ob Kündigungsschutz gilt oder nicht. Die Fristen stehen in § 622 BGB und beginnen bei 4 Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende. Sie verlängern sich unter Umständen gemäß der in § 622 genannten Liste. Wenn der Arbeitnehmer kündigt, muss er diese Fristen einhalten (ausnahme: außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, in der Praxis auch fristlose Kündigung genannt).

Aber: das BGB erlaubt eine Kündigung ohne besonderen Grund. Arbeitet der Arbeitnehmer nicht so, wie es sich der Arbeitgeber vorstellt, könnte er ohne besonderen Grund kündigen.


Hier greift das Kündigungsschutzgesetz ein, das aber nicht immer gilt. Wenn es gilt, bewirkt es, dass nur noch aus  bestimmten Gründen gekündigt werden kann, ähnlich wie im Wohnraummietrecht. Die Gründe sind im KSchG genannt.

Das KSchG gilt aber nur, wenn der Betrieb größer ist, also mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Und ferner nur, wenn der Arbeitnehmer schon 6 Monate dabei ist.

In einem kleineren Betrieb hat der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Er kann ohne weiteres gekündigt werden und hat nur die Fristen als "Schutz". Es gibt also sehr viele Arbeitnehmer, für der allgemeine Kündigungsschutz gar nicht gilt.

Der Gedanke bei der 10-Arbeitnehmer-Zahl  ist, dass es einem Arbeitgeber erst ab einer bestimmten Unternehmensgröße zugemutet wird, dass er Arbeitnehmer mitschleppt, die er eigentlich nicht will. Sofern er nicht Fehler macht oder sonst  bestimmte Gründe vorliegen, die im KSchG genannt werden.

Was ist dann besonderer Kündigungsschutz?

Der oben besprochene Kündigungsschutz ist im KSchG geregelt und wird allgemeiner Kündigungsschutz genannt - obwohl er eben nicht allgemein ist.

Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz, zum Beispiel für Schwangere und Mütter.

Der besondere Kündigungsschutz ist nicht im KSchG geregelt, sondern findet sich verstreut in Sondergesetzen.

Beispiele:

Schwangere und bestimmte Mütter - > Mutterschutzgesetz
Betriebsratsmitglieder -> Betriebsverfassungsgesetz


Fortsetzung folgt


Mittwoch, 2. Januar 2013

Lernzilla-Lernkarteien z.T. überarbeitet

Bei der Durchsicht meiner Lernkarteien für Lernzilla (die php-Lernkartei) habe ich die Karteien "Arbeitsrecht fuer Betriebswirte" und "Insolvenzrecht Wiederholungsfragen für Fortgeschrittene"  überarbeitet, um gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen.

Entfernt habe ich die Fallsammlung für Arbeitsrecht; sie war nicht mehr zeitgemäß. Freigeschaltet habe ich dafür eine Sammlung von IHK-Fragen zum Thema Arbeitsrecht aus den letzten zehn Jahren für kaufmännische Ausbildungsberufe. Es handelt sich in der Regel um multiple-choice-Aufgaben. Aufgaben, die wegen gesetzlicher Änderungen heute nicht mehr passen, habe ich entweder entfernt oder die Lösung angepasst.


Ferner habe ich drei Quiz-Karteien eingestellt, die irgendwann während der Jahre als Demonstration für die Lernzilla-Lernkartei entstanden ist. Insgesamt stehen unter burkes.de/lernkartei folgende Karteien zur Verfügung:



Insolvenzrecht fuer Fortgeschrittene

Abgabenordnung Aufgaben

Tutorial über Allgemeine Geschäftsbedingungen

Recht Schuldnerverzug

Recht Unternehmensformen

Recht-Wiederholungsfragen Facheinkäufer

Arbeitsrecht Betriebswirte 1

Arbeitsrecht Betriebswirte 2

Typische IHK-Aufgaben zu Arbeitsrecht

Recht Forderungssicherung

Recht Annahmeverzug

Recht Grundlagen

Handelsklauseln

Kaufvertrag

Verjaehrung

Werkvertrag

Quiz Allgemeinwissen 1

Quiz Allgemeinwissen 2

Quiz Erdkunde



Sonntag, 2. Dezember 2012

Tipp: der kostenlose Wochenreport-Service von verbraucher-magazin.net

Wer als Verbraucher kritisch über das wichtigste informiert sein will, kann regelmäßig bei Stiftung-Warentest oder Ökotest surfen. Wer über Produktwarnungen informiert sein will, für den gibt es auch einige Quellen.

Wer alles auf einmal haben will, kann das kostenlose verbraucher-magazin.net abonnieren, das es seit 3 Jahren gibt (Vorläufer: e-magazin). Dort werden alle wichtigsten Verbrauchermeldungen handverlesen sortiert und aufbereitet.

Interessant ist dabei der Wochenreport, der vor einem Jahr eingeführt wurde, und den man via RSS oder email-Newsletter gesondert abonnieren kann. Das ist für diejenigen, die wirklich nur über das allerwichtigste informiert sein wollen, und die nur einmal pro Woche eine email-Nachricht wollen. Auch dieser Report wird händisch verfasst.



Der kostenlose Wochenreport-Service von verbraucher-magazin.net

Dienstag, 20. November 2012

Achtung Arbeitnehmer: AU-Bescheinigung schon ab 1. Tag


Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz  ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen
 
Daumier: "Richter"
 
 
Dies zu verlangen, steht im Ermessen des Arbeitgebers, und erfordert keine besonderen Voraussetzungen (etwa den Verdacht auf Missbrauch).
 Aus der Pressemitteilung:
Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. 
 
Das Bundesarbeitsgericht: 
 
Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im (nicht gebundenen) Ermessen des Arbeitgebers (Betonung auf  "nicht gebunden")
Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. 
 
Denkbare Ausnahme: Tarifvertrag
 
Dazu sagt das BAG: 
 
"eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall."
 
Quelle: Pressemitteilung, an einigen Textstellen vereinfacht

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11 -

Katze in Medienvielfalt

Voila, es ist angerichtet: Katze in Medienvielfalt.

Fritzi liebt Zeitungen. Es hat ein bisschen gedauert, bis ich das kapiert habe. Zuerst dachte ich, er will sich scheinheilig meinem Essen nähern, wenn er sich mitten auf dem Tisch platziert. Aber in Wirklichkeit kommt er nur, wenn er eine Zeitung auf dem Tisch bemerkt.

Darum kann ich praktisch auch keine Zeitung lesen, wenn er in der Nähe ist. Er will sofort da drauf. Und dort bleibt er, egal, ob Essen da ist oder nicht.





Nachdem ich die unvermeidlich notwendigen Fotos gemacht hatte, bemerkte ich es: Auf den Bildern sind Medien aus allen Zeitaltern. Ein Band der Moralis Bibliotheca von Josefi Mansi aus 1720, darauf eine CD-ROM, dahinter ein Plasma-TV, und rund herum weitere Medien.

Mit "Medienvielfalt" hat das eigentlich nichts zu tun, denn darunter versteht man etwas anderes. Aber wenn die Bayerische Landeszentrale den Begriff missbraucht, dann kann ich das auch. Also habe ich das Bild, frech und keck, Medienvielfalt getauft.

PS: Ich weiß, wie man voila schreibt. Aber ich verzichte bewusst auf Sonderzeichen, wo es geht. Denn diese führen bei Verarbeitung durch andere Programme gerne zu Zeichenmurks.

Samstag, 17. November 2012

BGH-Urteil zur Elternhaftung beim Filesharing schlägt Wellen

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2012 entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, "wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt" (so der Wortlaut der Pressemitteilung des BGH). 



Wow. Das hat mich und andere Juristen schon elektrisiert, wenn natürlich auch die Tenzenz in der Rechtsprechung erkennbar war. Aber eine so uneingeschränkte und klare Abkehr von den letzten BGH-Urteilen wurde nicht von jedem erwartet.

Aber stopp! Sind die Eltern wirklich aus der Haftung? 

So einfach ist es nämlich nicht.


weiterlesen im User-Archiv-Blog: BGH-Urteil zur Elternhaftung beim Filesharing

Dienstag, 6. November 2012

Linktipp zum Thema: Dürfen Lehrer und andere Beamte streiken?

Dürfen Lehrer und andere Beamte streiken?

Diese Frage ist bisher  von der nahezu einhelligen Meinung unter Hinweis Art. 33 Abs. 5 GG verneint worden. Allerdings ist vor einigen Jahren Bewegung in die Diskussion gekommen, ausgelöst durch eine Entscheidung des EGMR aus dem Jahre 2009 .



Das Urteil wurde auf Deutschland so übertragen,  dass das Streikverbot nur noch eng begrenzt für bestimmte Beamte wie Polizei, Soldaten und Finanzbeamte aufrechterhalten werden könne.  Dementsprechend  ist es zu  verwaltungsgerichtlichen Prozessen gekommen, die in zweiter Instanz das Streikverbot bestätigten (hierzu zuletzt der Blog-Beitrag vom 14.3.2012).

Unterstützt werden die wegen ihrer Streikteilnahme gemaßregelten Kläger (ganz überwiegend Lehrer) von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Zu einer anderem Meinung kommt ein Gutachtens des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio. Lesen Sie hierzu den interessanten Blogbeitrag von  Prof. Dr. Markus Stoffelsvom 4.11.2012 auf dem beck-blog.