Montag, 21. März 2022

Fachwirtausbildung - neue Gesetzestexte kaufen!

Die Frühjahrsprüfung ist vorbei. Wer gegenwärtig für die Fachwirtprüfung lernt, lernt für die Herbstprüfung 2022 oder für die Frühjahrsprüfung 2023. In beiden Fällen gilt als Rechtsstand der 1. Januar 2022.

Bitte besorgen Sie sich neue Gesetzestexte, sofern Ihre Gesetze auf dem Stand von 2021 sind, auch wenn dies mühsames Übertragen Ihrer Markierungen bedeutet. Aber es gibt zu viele Änderungen, von denen die eine oder andere prüfungsrelevant sein kann. Zumindest im BGB, in den Arbeitsgesetzen und im UWG.

So hat sich vor allem im Bereich BGB vieles geändert, da das Kaufrecht reformiert wurde. Ganze Abschnitte sind neu hinzu gekommen, z.B. 475a bis 475e für Verbraucherkaufverträge und §§ 327 bis 327u BGB für die neue Vertragsart "Verträge über digitale Produkte".

Auch das Wettbewerbsrecht hat sich geändert. Und die Arbeitsgesetze sollten ebenfalls erneuert werden, auch wenn sich dort nur wenig geändert hat. Aber wenn es dumm läuft, kann das prüfungsrelevant sein -  wenn z.B. ein Prüfer die Idee hat, das Alter für die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl in einen Fall einzubauen (hat sich von 18 auf 16 geändert).

Beim HGB und beim Insolvenzrecht wurde 2021 zwar Änderungen durch die Personengesellschaftsreform beschlossen, die aber erst ab 2024 wirken.  Aber wer auf Nummer sicher gehen will, kauft auch hier aktuellere Gesetze.


Sonntag, 30. Januar 2022

Allgemeine Verzinsung nach § 233a AO für Steuerfachangestellte

Nachdem Mitte 2021 das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, den Zinssatz neu zu regeln, erlässt die Finanzverwaltung aktuell keine Zinsfestsetzungen nach § 233a AO. 

Für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten stellt sich die Frage, welche Auswirkung das auf den Lernstoff oder Prüfungsvorbereitung hat.

Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist zu hoch, er hat sich ab 2014 zu weit vom banküblichen Zinssatz entfernt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).

Der § 233a AO war in der Vergangenheit schon Gegenstand von schriftlichen Prüfungen. Es ist unwahrscheinlich, dass aktuell eine solche Aufgabe in eine Abschlussprüfung eingebunden wird. Theoretisch ließe sich allerdings immer noch der Verzinsungszeitraum als solcher berechnen, denn am § 233a AO selbst hat sich nichts geändert. Aber die Zinsen selbst können nicht berechnet werden, da der § 238 AO (der den Zinssatz enthält) speziell für Zinsen nach § 233a AO nicht anwendbar ist. 

Aber wahrscheinlicher ist, dass eventuell vorgesehene (und schon früher eingereichte) Aufgaben gestrichen werden.

Dienstag, 18. Januar 2022

Prüfungsstatistik Fachwirte Gebiet Recht und Steuern - Stand Herbst 2021

Die laufend gepflegte Prüfungsstatistik für Fachwirte habe ich um die Themen in der Herbstprüfung erweitert.


Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern

Jahr

Themen

2021/II

Zustandekommen Vertrag, Willenserklärung-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme

Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr

Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)

Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb

kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)

Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, ???

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, ???

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.


Samstag, 15. Januar 2022

Mündliche Ergänzungsprüfung RBH für Industriemeister

In der mündlichen Ergänzungsprüfung kann alles gefragt werden, was im Lehrplan steht. Also neben Arbeitsrecht auch Umweltrecht und Datenschutz. 

Es kann durchaus sein, dass der Prüfer zunächst intensiv den Umweltschutz abfragt, und dann  Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht stellt.

In mündlichen Prüfungen ist es - bei allen Ausbildungsrichtungen - üblich, dass man keine Fragen stellt, die man erst nach Studium der Gesetze genau beantworten kann. Man erwartet also nur grundlegendes Wissen, das man ohne Nachschlagen im Gesetz wissen sollte.  Details bei der Urlaubsberechnung wird ein Prüfer wohl nicht fragen, ebenso wäre es unfair, Zahlen abzufragen, ab wann ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, wie groß der Betriebsrat sein muss, etcetera.

Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. 3 Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen. 


Zum Sprachlichen:
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich vorstellen und üben, wie man das in eigenen Worten sagen will.

ACHTUNG

  • Der folgende Beispielskatalog mit Fragen  ist eine grobe Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
     
  • Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 
     
  • Die jeweils angegebenen Paragraphen müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen Gesetzen man die entsprechenden Regelungen findet.

Beispiele für Themen

Welche Vorschriften gelten für Arbeitsverhältnisse: Gesetz, TV, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und Betriebliche Übung; Zu beachten sind Rangprinzip und Günstigkeitsprinzip

Was bedeuten die Begriffe Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip? Rangprinzip bedeutet, dass rangniedrigere Normen (z.B. im Arbeitsvertrag) nicht gegen höherrangige Normen verstoßen dürfen, (z.B. im TVG, oder noch höhe im Gesetz). Dabei gilt folgende Rangpyramide: Gesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag. Günstigkeitsprinzip: Die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag dürfen dann von einer höherwertigen Rechtsnorm abweichen, wenn sie eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer darstellen (eine Durchbrechung des Rangprinzips).

Betriebliche Übung: 3 x vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit

Formvorschrift Abschluss Arb-Vertrag: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)

Sonntag, 12. September 2021

BDSG und DS-GVO

Gerade stolpere ich wieder über eine Prüfungsaufgabe für Industriemeister aus den letzten Jahren. Dort hieß es:

Am 25. Mai 2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung abgelöst. (Es folgen dann drei Fragen zur DSGVO)

Diese Aussage ist eindeutig falsch. Ich will das hier nur klarstellen, damit der Prüfling nicht glaubt, seine Bücher seien überholt

Glücklicherweise spielte das für die anschließenden Fragen keine Rolle, aber es verwirrt alle Lernenden, die sich die Prüfungen der letzten Jahre besorgt haben.

Mit Wirkung der DSGVO ab 25.Mai 2018 wurde auch das BDSG (= Bundesdatenschutzgesetz, also das deutsche Gesetz zum Datenschutz) neu gefasst. Es enthält zum Teil ergänzende, z.T. modifizierende Regelungen. Die wichtigsten Regelungen des alten BDSG (wie auch der Datenschutzgesetze der übrigen EU-Länder) wurden durch die EU-DSGVO gewissermaßen abgelöst; die Verordnung sollte einheitlich und meist strenger als die (als oft zu lasch empfundenen) Ländergesetze sein.

Dienstag, 10. August 2021

Die lästige AGENDA in der mdl. Prüfung des Wirtschaftsfachwirts

Warum nur erklärt uns jeder Prüfling seine Agenda? Das fragen wir uns immer wieder - aber wir lassen es geduldig über uns gehen und blenden das aus. 

Ich schreibe das Folgende aus der Sicht eines mündlichen Prüfers, der bei Wirtschaftsfachwirten die Präsentation abnimmt, also den Fachvortrag. Diese Präsentation musste der Prüfling in der halben Stunde Vorbereitungszeit aus dem Stegreif erstellen (anders als bei anderen Fachwirten, wo schon zu Hause eine größere Präsentation vorbereitet wurde).

Die Agenda ist die Gliederung einer Präsentation. 

Der Prüfling soll für sich eine Gliederung haben und danach vorgehen. Wenn er sich das auf einen Zettel schreibt und vor sich hinlegt, kann er dort zwischendurch nachsehen - um nicht den Faden zu verlieren. Wenn er zu Beginn erklärt, wie er vorgehen wird, auch gut. Wenn er es hinschreibt, so dass es für uns Prüfer sichtbar bleibt, können wir nachsehen, wo er sich gerade innerhalb der Gliederung bewegt. Wobei das bei den 10-Minuten-Mini-Präsentationen auch so ginge. 

Donnerstag, 1. Juli 2021

Sammlung von mündlichen Prüfungsfragen für Steuerfachangestellte

Diesen Frage-Antwort-Katalog habe ich im Rahmen der Prüfungsvorbereitung für die Schüler der "BFW Eckert-Schulen" erarbeitet. Er hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsstand: 2021.

Was versteht man unter Progressionsvorbehalt?

Das ist eine Besonderheit im ESt-Recht und die greift immer dann, wenn jemand neben steuerpflichten Einkünften auch bestimmte steuerfreie Einkommen hat, z.B. Arbeitslosengeld. Geregelt ist das in § 32b EStG. Die Regelung bewirkt, dass die ESt für die ESt-pflichtigen Einkünfte NICHT nach der ESt-Tarif-Formel des § 32a EStG berechnet wird, sondern ein so genannter "besonderer Steuersatz" angewandt wird.

Ab hier für Fortgeschrittene (also die, die sich das merken können):

Der besondere Steuersatz ist in § 32b definiert. Grob gesagt ist es der Durchschnittssteuersatz auf das fiktive Gesamteinkommen, also auf steuerpflichtiges Eink + steuerfreies Eink.

Ab hier für ganz Fortgeschrittene:

Man berechnet also erst die ESt für das fiktive Gesamteinkommen ganz normal gemäß dem ESt-Tarif in § 32a, setzt das Ergebnis in Verhältnis zum Gesamteinkommen und ermittelt so den Durchschnittsteuersatz. Der wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet.

Was bedeutet Realsteuer?

Als Realsteuern definiert das Gesetz die beiden Steuern "Gewerbesteuer" und "Grundsteuer". Definition in § 3 AO.

Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag

SZ § 240 AO für verspätete Zahlung
VZ § 152 AO für verspätete Abgabe einer Steuererklärung
(dann kann man natürlich noch Details über die beiden Zuschläge vorbringen, soweit man etwas dazu weiß)

Was wissen Sie zur Buchführungspflicht?

Es gibt neben der handelsrechtlichen BF-Pflicht die steuerrechtliche BF-Pflicht, die mit Ihrer Frage sicherlich gemeint ist, und die ist in den §§ 140 und 141 AO geregelt.

Zuerst prüft man, ob der Betreffende als Kaufmann nach HGB buchführungspflichtig ist, wenn ja, dann bewirkt § 140 AO, dass er auch steuerrechtlich BF-pflichtig ist.

Wenn nicht, dann prüft ma, ob die US oder Gewinn-Grenzen in § 141 AO überschritten wurden. Wenn entweder 60.000 Gewinn oder 600.000 US überschritten wurde, besteht Steuerpflicht. Der § 141 AO gilt aber nur für Gewerbetreibende und Land-und-Forstwirte.

(Wer jetzt ganz perfekt sein will, sagt noch): Für Landwirte gibt es noch einen weiteren Schwellenwert, nämlich das Betriebsvermögen. (Den Wert weiß man in der Regel nicht auswendig, aber das würde in einer mdl. Prüfung auch niemand erwarten).

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung im Steuerrecht und Verjährung im BGB?

Zur Klarstellung: wenn, dann muss man hier die BGB-Verjährung mit der Zahlungsverjährung vergleichen - denn die ebenfalls existierende Festsetzungsverjährung passt hier nicht in einen Vergleich.

Der Hauptunterschied ist, dass im Steuerrecht die Zahlungspflicht erlischt, während im BGB nur eine Einrede entsteht, und auch bei Ausübung der Einrede erlischt nicht die Forderung, sondern ihre gerichtliche Geltendmachung wird unmöglich gemacht.

Für Fortgeschrittene

Es gibt weitere Unterschiede, z.B. bezüglich Hemmung und Unterbrechung, z.B. Stundung bewirkt in AO Unterbrechung im BGB nur Hemmung, ferner: einfache Mahnung unterbricht die Verjährung im Gegensatz zum BGB (wo die "Unterbrechung" mittlerweile als Neubeginn der Verjährung bezeichnet wird), nach Unterbrechung läuft neue Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs.

Was versteht man unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Wenn man unverschuldet eine Frist versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dann kann man das versäumte nachholen und das wird als rechtzeitig behandelt. Hauptanwendung bei versäumter Einspruchsfrist, gilt aber allgemein, daher Regelung nicht bei den Einspruchsvorschriften, sondern "vorne" in § 110 AO. 

(Hinweis: entscheidend sind die Worte "unverschuldete Fristversäumnis". Es ist übrigens NICHT so, dass der § 110 nur für Einspruchsfristen gilt, sondern er gilt generell für Fristen. Nicht ganz richtig wäre also die Antwort "wenn man eine Einspruchsfrist versäumt")