Donnerstag, 20. Oktober 2016

Fachwirte - WFW-Prüfung Oktober 2016

Am 18.10.2016 fanden die Recht-und-Steuerprüfung für Wirtschaftsfachwirte statt. Gemäß den Aussagen sowohl von "meinen" ehemaligen Schülern bzw. Kursteilnehmern als auch von anderen Schulen war die Zeit zu knapp - so gut wie niemand wurde fertig. Das wundert mich auch nicht, wenn ich die Themen ansehe, von denen berichtet wird. Da hätte auch ein Jurist ein Zeitproblem.

Wenn ich (ohne Gewähr) zusammenfasse, was die Prüflinge aus dem Gedächtnis wiedergeben, dann gilt etwa Folgendes:



Recht
(evtl. in anderer Reihenfolge)

1) Käufer kauft Haus und Möbel. Welche Vertragsarten liegen vor, welche Mängelfristen gelten für Haus und für Möbel; Geldrückgabe bei Zahlung trotz Verjährung? (angeblich 17 Punkte)

2) Käufer kauft Vase, Vase geht zu Bruch, keiner weiß bei Vertragsschluss darüber Bescheid. Wirksamer Kaufvertrag? Muss Vase und Geld übergeben werden? Anspruch auf Schadensersatz wenn Vase hätte weiter verkauft werden können? (angeblich 21 Punkte)

3) Befristeter Arbeitsvertrag - etliche Fragen (angeblich 24 Punkte)

4) Geklaute Kaffeemaschine: Definitionen Eigentümer und Besitzer; Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse bei einem Diebstahl  (angeblich 18 Punkte)



Steuern

1) Vier verschiedene Steuerbegriffe (Steuerschuldner, Steuerträger, etc) (angeblich 8 Punke)

2) Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmensberater kauft für sein Unternehmen Putzmittel und Putzmaschine - intensive Fragen zur Vorsteuer. (angblich 12 Punkte)



Hinweise

Hinweis zur 1. Rechtsfrage: für bewegliche Sachen gelten 2 Jahre, für Bauwerke 5 Jahre Gewährleistungsfrist. Und wer eine eigentlich verjährte Schuld erfüllt, kann nichts zurückverlangen.

(Bei den restlichen Rechtsfragen fehlen mir noch zu viele Details, um Hinweise zu geben)

Hinweis zur 2. Steuerfrage: wer ust-pflichtige Umsätze hat, darf auch Vorsteuer ziehen. Es ist egal, ob er dabei der Endverbraucher ist oder nicht. Darum ist die Formulierung, die USt solle den Endverbraucher treffen, falsch. Richtig muss es heißen, dass sie den PRIVATEN Endverbraucher treffen soll.

Samstag, 13. August 2016

Die Rügelast des 377 HGB - Fehler in den IHK-Prüfungen

Bei den Prüfungen für den Technischen Betriebswirt tauchte in den letzten Jahren wiederholt die wichtige Vorschrift des § 377 HGB auf. Leider mit einem kleinen Mangel.

Sehen wir uns das Ganze an.

Normalerweise hat der Käufer eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, um Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen gerichtlich geltend zu machen.

Ob er den Mangel gleich merkt und ihn zwei Jahre lang nicht gerichtlich durchsetzt, oder ob er den Mangel erst nach zwei Jahren bemerkt und es deshalb zu spät für eine Klage ist, ist unerheblich.

Hier herrscht schon ein Missverständnis bei vielen Laien. Die meinen oft, bei einem später entdeckten Mangel beginne die Verjährungsfrist erst bei Entdeckung zu laufen - das ist natürlich falsch.
Weiterhin ist unwichtig, wann der Käufer seine Ansprüche dem Verkäufer mitteilt, also im weiteren Sinne "geltend" macht. Bei der Verjährung geht es nur darum, dass nach Ablauf der Frist eine gerichtliche Geltendmachung unmöglich wird.

Es spielt ferner keine Rolle, ob es offene Mängel oder versteckte Mängel sind.

Offene Mängel sind Mängel, die man sozusagen "beim Hinsehen" sofort erkennen kann. Ist ein Mangel zwar vorhanden, aber bei der Übergabe oder Abnahme nicht erkennbar, spricht man von einem versteckten Mangel. 
Ein offener Mangel kann bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden. Wie genau der Käufer die Untersuchung vorzunehmen hat, richtet sich nach Tunlichkeit und Zumutbarkeit. Bei größeren Mengen sind Stichproben ausreichend - Man muss bei  einer Palette voller Waschmittelkartons nicht alle Waschmittel auf äußere Schäden überprüfen. Ist aber ein Karton voller Waren feucht oder aufgestoßen, wird unter Händlern erwartet, dass man den Inhalt näher untersucht.

Bei einem beiderseitigen Handelskauf, wenn also Verkäufer und Käufer Kaufleute sind, gibt es eine verschärfende Regelung im Handelsgesetzbuch: § 377 HGB, die berüchtigte "Rügelast des Kaufmanns".

Hier wird vom Käufer erwartet, dass er

a) die Kaufsache SOFORT auf OFFENE Mängel untersucht, und
b) die dabei entdeckten Mängel SOFORT dem Verkäufer mitteilt ("anzeigt", "rügt").

Sonst verliert er seine Gewährleistungsansprüche sofort und in vollem Umfang!

Donnerstag, 4. August 2016

DaF Deutsch als Fremdsprache - Kostenloses Unterrichtsmaterial für Dozenten


Hier gibt es kostenlose Materialien für Lehrer/Dozenten, die Deutsch als Fremdsprache unterrichten:

Cornelsen-Verlag (nach Themen sortiert):

Schubert Verlag


Klett Verlag

Arbeitsblätter zu "Der grüne Max 2" und "Der grüne Max 3"(für Unterricht oder Hausaufgabe)
Arbeitsblätter zu Optimal A1:
 

Lorenz Derung (deutschalsfremdsprache.ch) - 400 Arbeitsblätter


Deutschunterricht von von Lorenz Derung (mittelschulvorbereitung.ch)
1200 Arbeitsblätter für den Deutsch-Unterricht, die man z.T. auch für DaF einsetzen kann


Die Angaben auf ZUM (Zentrale für Unterrichtsmedien) sind leider teilweise überholt)

Religion im Arbeitsrecht - darf Krankenhaus Chefarzt kündigen, weil er zweites Mal heiratet?

Das wird sogar bei Prüfungen in einfachen Ausbildungsberufen verlangt: die Sonderrechte der Kirche im Arbeitsrecht.

So heißt eine beliebte Prüfungsfrage:

 Darf in einem Bewerbungsgespräch (oder in einem Bewerbungsfragebogen) nach der religiösen Zugehörigkeit gefragt werden? Antwort: nein, außer bei Tendenzbetrieben, also Betrieben, die der katholischen oder evangelischen Kirche gehören (die Ausnahme muss genannt werden, sonst geht ein Punkt verloren)

Aber tiefer geht es erst bei Studenten, also Wirtschaftsjuristen oder Juristen. Da geht es dann darum, ob die Kirche einen Mitarbeiter auch kündigen kann, weil er z.B. aus der Kirche ausgetreten ist (Arzt, Sekretärin).

Noch haariger: Darf gekündigt werden, nur weil der Betreffende in Scheidung lebt oder ein zweites Mal geheiratet hat?  Der Mitarbeiter ist also weiterhin in der Kirche, verstößt aber gegen elementare Regeln der Kirche (in der Rechtsprechung werden diese Fälle "Loyalitätsverstoß" genannt)

Dass im Arbeitsrecht die Kirchen Sonderrechte haben, haben die Arbeitsgerichte wohl oder übel in den letzten Jahrzehnten einräumen müssen. Die Grenzen sind aber umstritten und werden zunehmend angegriffen und aufgeweicht. Zu Recht - was für einen Pfarrer gilt, muss das wirklich auch für eine Sekretärin, eine Krankenschwester, einen Krankenhausarzt gelten? 

Die evangelische Kirche sieht das mittlerweile ganz locker, die katholische Kirche spricht dann Kündigungen aus, wenn jemand in "leitender Stellung" wiederheiratet.


Hier gibt es eine spannende Entwicklung: Das BAG hat vor ein paar Tagen den Europäischen Gerichtshof angerufen um eine brennende Rechtsfrage zu klären - nämlich das Verhältnis Religion und Arbeitsrecht.

Das betrifft Tausende von Mitarbeitern in sozialen Einrichtungen, die von der Kirche getragen werden.


Im laufenden Prozess ging es um die Frage: darf ein Krankenhaus, dessen Träger die katholische Kirche ist, einen Chefarzt kündigen, weil er ein zweites Mal heiratet?

Der Chefarzt hat in allen drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) Recht bekommen, die Kündigung wurde als nichtig angesehen (juristischer Ansatz: Verstoß gegen § 1 KSchG, Sonderrechte der Kriche als "Tendenzbetrieb" wurden als nicht ausreichend angesehen.

Das BVerfG hat das BAG-Urteil vom 8.9.2011 aber kassiert und zurückverwiesen.

Das heißt nicht, dass es grundsätzlich falsch ist, sondern dass noch nach bestimmten Kriterien geprüft werden muss. Dazu gehört eine Auslegung des Europarechts.

Der BAG hat also das Verfahren erneut am Hals. Es setzte nun das Verfahren aus und rief den EuGH an, wie solche Konstallationen aus europarechtlicher Sicht zu sehen seien. Das ist der gegenwärtige Beschluss des BAG vom 28.7.2016. Entschieden ist dadurch noch nichts.


Samstag, 9. Juli 2016

Wettbewerbsrecht - Bait and Switch

Wettbwerbswidriges Anlocken von Kunden  Bait and  Schwitch ist das Thema dieses kurzen Beitrags. Die Regelung findet man in der "Schwarzen Liste" unlauterer Handlungen, also dem "Anhang zu § 3 UWG".

Die Handlung ist also nach "§ 3 Abs. 3 UWG iVm Anhang zu § 3" unlauter.

Das im Englischen als „Bait and Switch“ bezeichnete „Ködern und Umlenken“ ist in Deutschland noch kein großes Problem.  Jedenfalls gibt es keine wettbewerbsrechtlichen Urteile. Trotzdem fand diese Fallgruppe schon vor Jahren eine eigene Regelung im UWG, weil man damit eine EU-Richtlinie umgesetzen wollte.

Wettbewerbsrecht Schleichwerbung und UWG

Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.

Wettbewerbsrechtliche Regelungen
  • § 5a Absatz 6 UWG (übergreifend )
  • Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung
Formen der unlauteren Schleichwerbung

Formen der unlauteren Schleichwerbung im weiteren Sinne sind die getarnte Werbung und die Verschleierung des werblichen Charakters von Veranstaltungen, für die geworben wird.

Getarnte Werbung
  • redaktionelle Werbung ohne Hinweis auf Werbecharakter (Beispiel: Werbung wird als redaktioneller Textbeitrag „getarnt“, so dass der Eindruck entsteht, ein unabhängiger Journalist habe den Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel verfasst. Tatsächlich ist es aber ein durch das in dem Artikel in der Regel besonders positiv dargestellte Unternehmen in Auftrag gegebener und bezahlter Artikel oder auch ein selbst geschriebener Beitrag.)
  • unveränderte Übernahme von werblichen Beiträgen als vermeintlich neutrale Berichterstattung (Beispiel: in einem Magazin wird ein Artikel über ein bestimmtes Automodell veröffentlicht, der in weiten Teilen wortgleich mit der Internet-Werbung des Herstellers war, verbunden mit einer Preisangabe und drucktechnisch hervorgehobenen Kontaktdaten eines Vertriebshändlers.)
Verschleierung des werblichen Charakters:
  • Werbung für getarnte Verkaufsveranstaltung (erst beim Besuch der Veranstaltung stellt sich heraus, dass es eine Verkaufsveranstaltung ist)
  • als Meinungsumfrage getarnter Werbeanruf oder Hausbesuch
  • Vorspiegelung von Verdienstmöglichkeiten, um als „Einstiegsvoraussetzung“ Ware zu verkaufen.

Donnerstag, 7. Juli 2016

UWG - Aufbau der Vorschriften

Aufbau der Paragraphen im UWG ab 2016:

§ 3 Abs. 1 - Generalklausel für B2B-Bereich (Auffangtatbestand)
§ 3 Abs. 2 - Generalklausel für B2C-Bereich (Auffangtatbestand)

Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind


§ 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3  (B2C)
§ 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
§ 4 Mitbewerberschutz (B2B)
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und  B2B)
§ 5 Irreführende geschäfltliche Handlungen (gilt auch für B2B)
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
§ 6 Vergleichende Werbung
§ 7 Unzumutbare Belästigung


Erläuterungen

Ein "Auffangtatbestand" ist eine Regelung, die man ersatzweise prüft, wenn man erfolglos die Spezialregeln (Spezialtatbestände) geprüft hat.

In der STVO wäre das z.B. der § 1 StVO. Es gibt zahlreiche Spezialregeln, z.B. für Linksabbiegen, Überholen und so weiter. Passen diese nicht, dann prüft man den § 1.

B2C bedeutet hier Verbraucherschutz - business to consumer. Die betreffende Regelung will also nur das unlautere Verhalten gegenüber "Verbrauchern" unterbinden.

B2B bedeutet hier  Schutz der Mitbewerber, also anderer Unternehmer - business to business.

iVm heißt "in Verbindung mit"